Höchstrichterlich war bisher nicht geklärt, ob der Verteidigung ein Teilnahmerecht bei psychiatrischen Explorationsgesprächen zusteht. Die Frage wird auch im Schrifttum kontrovers diskutiert; wobei dies in der jüngeren Literatur eher bejaht wird. Das Bundesgericht spricht sich im Grundsatz gegen ein Teilnahmerecht aus (1B_522/2017), hält aber klar fest, dass dies im Ausnahmefall zulässig sei (Erw. 3.8). Die Ausnahmen werden zu konturieren sein. Ebenso wird noch zu ent-scheiden sein, ob Explorationsgespräche zumindest auf Video aufzuzeichnen sind, um so deren Dokumentation sicher zu stellen.