(Keine) Kontrolle psychiatrischer Explorationsgespräche durch die Verteidigung?
(Keine) Kontrolle psychiatrischer Explorationsgespräche durch die Verteidigung?
(Keine) Kontrolle psychiatrischer Explorationsgespräche durch die Verteidigung?
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war bisher noch nicht entschieden worden, ob der Verteidigung ein Teilnahmerecht in Strafverfahren bei psychiatrischen Explorationsgesprächen zugestanden wird. Die Frage wird auch im Schrifttum kontrovers diskutiert: Während die ältere Literatur dies ohne nähere Begründung tendenziell verneint hat, wird dies in der jüngeren Literatur eher bejaht. Am tiefsten hat sich bislang wohl Alain Saner unter eingehender Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung mit der Frage befasst und sich für ein Teilnahmerecht und Aufzeichnung der Explorationsgespräche auf Video ausgesprochen. Nur so sei gewährleistet, dass diese faktische Beweisaufnahme durch die Verteidigung ausreichend kontrolliert werden könne. 1
Das besprochene Bundesgerichtsurteil spricht sich nun trotz dieses wissenschaftlichen Meinungsstands im Grundsatz gegen ein Teilnahmerecht aus, hält aber ebenso klar fest, dass dies im Ausnahmefall zulässig sei (Erw. 3.8). Es hat zwar grundsätzlich eingehend den Forschungsstand in der Literatur erörtert (Erw. 3.8), scheint aber mindestens eine zentrale Publikation übersehen zu haben.2 Überdies wird eine namhafte Autorin als Gegnerin eines Teilnahme-rechts bezeichnet, die in Tat und Wahrheit an der zitierten Stelle just ein solches befürwortet hat....
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