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Eröffnung des Ermittlungsverfahrens

Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Strafbehörden, wenn sich aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und für eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Straftat ergeben, mit vertretbaren Gründen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bejahen können. Um einen solchen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkret sein. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet hat und nicht darzulegen vermochte, durch welche Teilnahmehandlungen der Unbekannte strafbare Handlungen begangen haben soll, ist nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
iusNet STR-STPR 23.01.2024