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Erben

Die Einziehung von Vermögenswerten nach dem Tod der beschuldigten Person

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Verstirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und sind die Erben noch nicht bekannt, so muss eine Einstellungsverfügung und insbesondere die Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben eröffnet werden. Sind die Erben noch nicht bekannt, und hat der Erblasser die Anwaltsvollmacht über den Tod hinaus erteilt, so muss die Rechtsvertretung im Namen der noch nicht bekannten Erben tätig werden und deren Rechte wahren.
iusNet-StrafR-StrafPR 25.10.2021