Die Einziehung von Vermögenswerten nach dem Tod der beschuldigten Person
Die Einziehung von Vermögenswerten nach dem Tod der beschuldigten Person
Die Einziehung von Vermögenswerten nach dem Tod der beschuldigten Person
Bei der Einreise in die Schweiz wurde A. vom Grenzwachtkorps kontrolliert. Dabei wurden im Fahrzeug von A. verstecktes und mit Kokain kontaminiertes Bargeld in Höhe von EUR 15‘000.00 und rezeptpflichtige Medikamente, für die A. kein Rezept mitführte, sichergestellt. Gegen A. wurde ein Strafverfahren eröffnet. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens verstarb A. Darauf wurde das Strafverfahren eingestellt und das beschlagnahmte Bargeld eingezogen. Im Rubrum wurde A. sel. als Partei, vertreten durch seine Rechtsanwältin erwähnt. Dagegen erhob die Rechtsanwältin Beschwerde. Auf diese Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mangels Vollmacht nicht ein. Die Rechtsanwältin führt im Namen der noch unbekannten Erben Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hält fest, dass in der Vollmacht von A. sel. für das Strafverfahren festgehalten sei, dass diese mit dem Ableben der Klientschaft nicht erlösche. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein und entscheidet über die Gültigkeit der Vollmacht.
Die Vorinstanz hielt fest, dass der verstorbene A. kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Einziehungsentscheides habe. Es liege keine...
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