Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat, ist erbunwürdig. Es ist jedoch zulässig, mit den rechtmässigen Erben eine Vereinbarung zu machen, gemäss welcher Geld aus dem Nachlass dennoch an den Erbunwürdigen fliesst, da ein solches Geschäft legal ist und nicht direkt kausal mit der Straftat.