Einziehung von Vermögenswerten bei Erbunwürdigkeit
Einziehung von Vermögenswerten bei Erbunwürdigkeit
Einziehung von Vermögenswerten bei Erbunwürdigkeit
6B_1091/2017
X. hatte seine Eltern 2014 in Zollikon mit unzähligen Messerstichen ermordet. Das Obergericht Zürich bestätigte im Mai 2017 die Verurteilung des Mannes zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren. Es befand ihn des mehrfachen Mordes für schuldig. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Seine Eltern hinterliessen rund 3,7 Millionen Franken. Rechtmässige Erben wurden drei Geschwister der Ermordeten. Noch vor dem Urteil des Obergerichts schlossen diese drei Geschwister mit dem Verurteilten einen Vertrag. Die Vereinbarung sieht vor, dass X. die Eigentumswohnung seiner Eltern und 100 000 Franken erhalten soll. Damit wollten sie einen allfälligen langjährigen Erbstreit vermeiden. Das Obergericht entschied diesbezüglich, die Forderung von X. gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezahlung von CHF 100'000.- sowie dessen obligatorischer Anspruch gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung der Stockwerkeigentumswohnung in Zürich seien zur Kostendeckung zu verwenden; ein allfälliger Überschuss sei X. herauszugeben.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die Forderung von X. gegen die Privatkläger 1- 3 auf Bezahlung von CHF 100'000.- sowie dessen obligatorischer Anspruch gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung der Stockwerkeigentumswohnung in Zürich seien zugunsten des Kantons Zürich einzuziehen, gerügt wird eine Verletzung von Art. 70 StGB.
Das Bundesgericht hegt Zweifel an der Beschwerdelegitimation der Oberstaatsanwaltschaft, da die Staatsanwaltschaft selbst vor dem Bezirksgericht beantragte, die fraglichen Ansprüche von X. seien zur Deckung der Kosten zu verwerten und ein allfälligen Mehrerlös sei dem Beschuldigten herauszugeben. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird diese Frage jedoch offengelassen.
Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, sind jedoch nicht einziehbar. Ein Vermögenswert gilt nicht durch die Straftat erlangt, wenn diese lediglich die spätere Erlangung des Vermögenswerts durch eine nachfolgende Handlung erleichtert hat, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat, ist unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Erbunwürdigkeit von X. ist in casu unbestritten.
Gemäss dem Bundesgericht legt die Vorinstanz zutreffend dar, dass der Beschwerdegegner den Anspruch auf Übertragung der Stockwerkeigentumswohnung und auf Bezahlung der CHF 100'000.- nicht direkt durch die Tötungsdelikte, welche nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB seine Erbunwürdigkeit zur Folge hatten, sondern erst aufgrund des zwischen ihm und den Privatklägern 1-3 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts erlangte. Das Rechtsgeschäft zwischen den Privatklägern 1-3 und dem Beschwerdegegner als solches ist nicht illegal. Für das Bundesgericht ist entscheidend, dass vorliegend zwischen den Tötungsdelikten und dem Vermögensvorteil des Beschwerdegegners lediglich insoweit ein Kausalzusammenhang bestehe, als es ohne die Straftaten nicht zur Vereinbarung mit den rechtmässigen Erben gekommen wäre. Allerdings wäre der Erbgang früher oder später auch ohne die Tötungsdelikte eingetreten. Schlussendlich erlangte X. die Vermögenswerte nicht durch die Tötungsdelikte, da diese seine Erbunwürdigkeit zur Folge hatten, sondern aufgrund eines von der Straftat unabhängigen, gültigen Rechtsgeschäfts mit den Privatklägern 1-3, was für die vorliegende Beurteilung entscheidend sei.
Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft weist das Bundesgericht daher ab.