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Falschbeurkundung

Zur Glaubwürdigkeit von einseitigen Erklärungen

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Einzelne Straftaten
Die Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt vor, wenn dem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist bei einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller im eigenen Interesse macht, in der Regel nicht der Fall. Art. 253 StGB (Erschleichen einer falschen Beurkundung) regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dem durch die Urkundsperson nicht verifizierten Inhalt eidesstattlicher Erklärungen (Affidavits) zu.
iusNet STR-STPR 10.08.2018