Zur Glaubwürdigkeit von einseitigen Erklärungen
Zur Glaubwürdigkeit von einseitigen Erklärungen
Zur Glaubwürdigkeit von einseitigen Erklärungen
Die A. LLC erstattete am 8. Januar 2016 Strafanzeige gegen X. Sie wirft ihm vor, er habe in Basel in einem Affidavit unwahre Tatsachen notariell beurkunden lassen. Diese Urkunde sei dann in einem von C. gegen die A. LLC eingeleiteten Zivilprozess in den USA verwendet worden. Dadurch soll sich X. insbesondere des versuchten Prozessbetrugs, der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer Falschbeurkundung, des falschen Zeugnisses und der Gehilfenschaft zu falscher Beweisaussage schuldig gemacht haben.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Die von der A. LLC dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ab. Die A. LLC erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge erfordere. Eine solche ist anzunehmen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringe. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn dem Aussteller der Urkunde eine garantenähnliche Stellung zukomme. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit komme in der Regel jedoch einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse mache, so etwa Selbstauskünfte gegenüber Kreditinstituten.
In casu gab X. im strittigen Affidavit an, der Anlageberater von C. zu sein. Seine Erklärungen erfolgten ausschliesslich im Interesse seiner Klientin.
Das Bundesgericht folgerte daraus, dass X. daher nicht als neutrale Person bezeichnet werden könne. Das Affidavit enthalte blosse Parteibehauptungen, welchen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Die Ausbildung von X. und der von ihm ausgeübte Beruf würden daran nichts ändern. Der Notar bezeuge bei einem Affidavit (oder eidesstattlichen Erklärung) nur die Erklärungsabgabe, nicht den Inhalt der Urkunde selbst.
Daran ändere auch eine Apostille auf einer öffentlichen Urkunde nichts, so das Bundesgericht. Diese bestätige einzig die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt habe, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. In Bezug auf den Inhalt der Urkunde und deren Beweiskraft hat die Apostille ebenfalls keine Bedeutung.
Daher kam das Bundesgericht zum Schluss, dass den Erklärungen von X. keine erhöhte Beweiskraft gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB zukam. Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 253 StGB (Erschleichen einer falschen Beurkundung) ist nicht erfüllt. Die Beschwerde der A. LLC wurde daher abgewiesen.