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Folterverbot

Die unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers, der keine Zivilansprüche geltend macht.

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Ausnahmsweise kann einem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege ohne Bestehen von Zivilansprüchen gewährt werden, wenn dieser in vertretbarer Weise behauptet, mutmasslich Opfer von Gewaltdelikten, die unter das Folterverbot fallen könnten, gewesen zu sein.
iusNet-StrafR-StrafPR 11.01.2022