Die unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers, der keine Zivilansprüche geltend macht.
Die unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers, der keine Zivilansprüche geltend macht.
Die unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers, der keine Zivilansprüche geltend macht.
Fünf Verfahren, an denen A. als Privatkläger beteiligt war, wurden von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eingestellt oder nicht an die Hand genommen. Dagegen hat A. Beschwerde erhoben, worauf ihm mit fünf übereinstimmenden Verfügungen Prozesskostensicherheiten von je CHF 600.00 auferlegt wurden. –Dagegen erhob A. fünf übereinstimmende Beschwerden, diese wurden vom Bundesgericht vereinigt und wegen Verspätung wurde darauf nicht eingetreten. Nach erfolgtem Revisionsgesuch wurden die Verfahren vereinigt und wieder aufgenommen.
Das Obergericht hat am 6. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Prozesskostensicherheit auferlegt. Da A. als Staatsanwalt dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz unterstehe, für allfällige Schäden der Kanton Solothurn hafte und er als Beamter nicht unmittelbar belangt werden könne, sei die Zivilklage aussichtslos. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht behandelt vorliegend einzig die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm müsse die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von Zivilansprüchen gewährt werden. Das Bundesgericht...
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