Nach der Rechtsprechung des EGMR kann nach einem (noch nicht rechtskräftigen) erstinstanzlichen Freispruch aufgrund des behandelten Sachverhaltes keine Sicherheitshaft mehr angeordnet werden. Zwar können weiterhin ein dringender Tatverdacht und allfällige Haftgründe bejaht werden, diesen muss aber mit weniger einschneidenden Ersatzmassnahmen begegnet werden. Eine Ausnahme besteht allenfalls bei „irrtümlichen“ Freisprüchen. Dies gilt auch bei ausländischen Staatsangehörigen, bei denen einzig Fluchtgefahr angenommen wird.