Das Bundesgericht hatte sich mit dem Fristenlauf einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bezüglich der vorzeitigen Verwertung eines Ferraris zu befassen.
Fraglich war im vorliegenden Fall, ob für die Berechnung der Fristen bei der stationären Massnahme auf den vorzeitigen Massnahmenvollzug oder auf das Sachurteil abgestellt wird.