Fristenlauf bei einer Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung eines Ferraris F12
Fristenlauf bei einer Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung eines Ferraris F12
Fristenlauf bei einer Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung eines Ferraris F12
Die Staatsanwaltschaft Luzern führt eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde ein Ferrari F12, schwarz, beschlagnahmt. Am 18. Juni 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Luzern die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs an. Gegen diese Massnahme erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches jedoch am 27. November 2024 nicht darauf eintrat. Am 17. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts Luzern.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde 30 Tage ab Eröffnung des angefochtenen Entscheids. Die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2024 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde endete daher am 6. Januar 2025. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde jedoch erst am 17. Januar 2025 ein.
Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt bei Verfahren über vorsorgliche Massnahmen (einschliesslich strafprozessualer Beschlagnahmungen und Kontensperren) kein...
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