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Gebrauchsleihe

Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht kam in diesem Entscheid zum Schluss, dass der Entlehner gemäss Art. 306 Abs. 3 OR für den Zufall nur bei nicht bestimmungsgemässen Gebrauch hafte, weshalb diesem keine besondere Verantwortung für die Entlehnung der Sache zukomme. Daraus folgerte das Bundesgericht, dass bei einer (leichten) Sachbeschädigung, welche die Nutzung der entlehnten Sache in keiner Weise beeinträchtigt, der Entlehner nicht zur Stellung eines Strafantrages berechtigt sei.
iusNet STR-STPR 15.08.2018