Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung
Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung
Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen X. wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln. X. wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe auf einer Autobahn seinen Personenwagen verlassen, um mit den Insassen des von A. gelenkten Fahrzeugs zu diskutieren. Diese hätten sich auf ein Gespräch nicht eingelassen, worauf X. zunächst wieder in sein Auto gestiegen und weitergefahren sei. Kurz danach habe er erneut versucht, die Insassen des von A. gelenkten Fahrzeugs zur Rede zu stellen. Als diese wiederum nicht mit ihm hätten diskutieren wollen, habe er mit der rechten Hand oder Faust auf die Motorhaube des Fahrzeugs geschlagen, wodurch eine Delle entstanden sei.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X. der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von CHF 200.-. Von den Vorwürfen der Sachbeschädigung sprach es ihn unter anderem frei. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte, X. sei zusätzlich der Sachbeschädigung schuldig zu erklären.
Das Obergericht erklärte X. in der Folge zusätzlich der Sachbeschädigung für schuldig.
X. erhob in der Folge Beschwerde (ohne anwaltliche Vertretung, Anmerkung der Redaktion) an das Bundesgericht.
X. rügt, es liege kein gültiger Strafantrag vor, zumal dieser nicht von der Eigentümerin, sondern von der Lenkerin des Fahrzeugs gestellt worden sei. Es liege daher kein gültiger Strafantrag vor und er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen.
Das Bundesgericht führt mit Blick auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass hinsichtlich der Sachbeschädigung die Antragsberechtigung auch auf den Mieter bzw. jeden Berechtigten, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, ausgedehnt wird. Ebenso hat das Bundesgericht in früheren Entscheiden angenommen, das Strafantragsrecht stehe bei einem Aneignungsdelikt, sofern dieses nur auf Antrag verfolgt wird, auch anderen Berechtigten zu, deren Interessen am Gebrauch der Sache durch die Wegnahme derselben unmittelbar beeinträchtigt worden sind.
Im vorliegenden Entscheid kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass die angeblich durch X. verursachte Delle A. nicht an der Weiterfahrt gehindert habe. A. sei in der Benutzung des ihr von ihrer Mutter geliehenen Fahrzeuges in keiner Weise beeinträchtigt gewesen. Gemäss Art. 306 Abs. 3 OR hafte A. für den Zufall nur bei nicht bestimmungsgemässen Gebrauch, weshalb ihr keine besondere Verantwortung für die Entlehnung der Sache zukomme. A. sei daher nicht berechtigt gewesen, Strafantrag zu stellen. A. hätte den Strafantrag als bevollmächtigte Vertreterin ihrer Mutter stellen können. Hinweise auf ein Vertretungsverhältnis lagen in casu jedenfalls nicht vor.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X. aus erwähnten Gründen gut.