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Geringfügiger Besitz von Betäubungsmitteln

Besitz geringfügiger Menge Cannabis auch bei Jugendlichen nicht strafbar

Rechtsprechung
Jugendstrafrecht
Betäubungsmittelgesetz
Der blosse Besitz von weniger als zehn Gramm Cannabis ist auch bei Jugendlichen nicht strafbar. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Materialien dazu ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Jugendliche bei Vorbereitungshandlungen in Bezug auf eine geringfügige Menge Cannabis zum späteren (grundsätzlich strafbaren) Eigenkonsum anders behandelt werden sollten als Erwachsene.
iusNet StrafR-StrafPR 26.07.2019