Besitz geringfügiger Menge Cannabis auch bei Jugendlichen nicht strafbar
Besitz geringfügiger Menge Cannabis auch bei Jugendlichen nicht strafbar
Besitz geringfügiger Menge Cannabis auch bei Jugendlichen nicht strafbar
Die Polizei hatte 2017 bei einem 16 Jahre alten Jugendlichen 1,4 Gramm Marihuana gefunden, das für den Eigenkonsum bestimmt war. Die Jugendanwaltschaft Winterthur sprach ihn mit Strafbefehl einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig und verhängte einen Verweis. Das Bezirksgericht Winterthur sprach ihn frei, was vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde.
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich ab. Wer eine geringfügige Menge Cannabis für den eigenen Konsum vorbereitet, macht sich nicht strafbar (Artikel 19b Absatz 1 BetmG). Unter die straflosen Vorbereitungshandlungen fallen gemäss Rechtsprechung insbesondere der Erwerb und der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis. Ob diese Strafbefreiung nur bei Erwachsenen oder auch bei Jugendlichen gilt, hatte das Bundes- gericht bisher nicht zu entscheiden. Bei der Einführung der Regelung im Jahr 1975 war der Cannabiskonsum Jugendlicher ein bekanntes Problem. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien lässt sich entnehmen, dass sich die Straflosigkeit bezüglich Vorbereitungshandlungen für eine geringfügige Menge Cannabis zum...
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