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Strafrecht-Strafprozessrecht > Stichworte > Gesamtstrafenbildung

Gesamtstrafenbildung

Voraussetzungen der Erstellung einer Zusatzstrafe sowie Behandlung zweier Landesverweisungen

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Bei der Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe muss das Zweitgericht zuerst für sämtliche zu beurteilenden Taten eine Einzelstrafe festlegen und benennen. Anschliessend ist das Zweitgericht einzig in der Bemessung der Asperation zwischen der rechtskräftigen Grundstrafe und der noch auszusprechenden Strafe in seinem Ermessen frei, die rechtskräftige Grundstrafe darf nicht mehr verändert werden. Beim Zusammentreffen zweier Landesverweisungen nach Art. 66a StGB stützt sich das Bundesgericht auf die Rechtsprechung zu aArt. 55 StGB und hält fest, dass auch unter neuem Recht das Absorptionsprinp zur Anwendung gelangt. Die Anwendung des Kumulationsprinzip würde gegen das Verschlechterungsverbot verstossen und für eine analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB bleibe kein Raum mehr.
iusNet-StrafR-StrafPR 29.09.2020

Neue Regeln bei der Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung klärt das Bundesgericht, wie die Gesamtstrafe bei Nichtbewährung mit der neuen und der zu widerrufenden Strafe gebildet werden soll. Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB soll auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückgegriffen werden.
iusNet StrafR-StrafPR 08.02.2019