Das Bundesgericht verneinte – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – das Vorliegen von Fluchtgefahr. Weitere Haftgründe prüften die Vorinstanzen trotz Geltendmachung durch die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb das Bundesgericht über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Prüfung sämtlicher vorgebrachter Haftgründe zu entscheiden hatte.