Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid in erster Linie damit begründet, die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse voraus. Dieses müsse grundsätzlich aktuell sein. Bei einer Haftentlassung bestehe ein solches jedoch nicht mehr. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung nicht.