Das Bundesgericht hält fest, dass bereits im Normalfall die Maximalfrist von 96 Stunden nicht auszuschöpfen ist. Die Tatsache, dass das Verfahren vor ZMG auf ein Wochenende fällt, stellt keinen Umstand dar, der das Haftverfahren übermässig verkompliziert und eine Fristüberschreitung rechtfertigt. Die Strafverfolgungsbehörden und die Zwangsmassnahmengerichte haben ihre Abläufe organisatorisch so zu gestalten, dass die Fristen auch an den Wochenenden eingehalten werden können.