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Die verspätete Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht

Die verspätete Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht

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Strafprozessrecht

Die verspätete Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A. ein Strafverfahren u.a. wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, weshalb sie am 2. Februar 2023 festgenommen wurde. Am Montag, 6. Februar 2023, um 14:50 Uhr endete die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO, innert welcher das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) über den Haftantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat. 70 Minuten später, um 16:00 Uhr, ordnete das zuständige Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für A. bis vorläufig längstens am 6. Mai 2023 an. Die Nicht-Einhaltung der 96-Stunden-Frist ist unbestritten.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A. hiess das Obergericht teilweise gut und hielt im Urteilsdispositiv fest, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft formfehlerhaft eingereicht wurde. Soweit die gerichtliche Feststellung einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen beantragt wurde, hiess es die Beschwerde ab.
Dagegen erhob A. Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen sowie der Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs vom 6. Februar 2023 von 14:50 Uhr bis 16:00 Uhr....

iusNet StrafR-StrafPR 11.05.2023

 

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