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Irreführung der Rechtspflege

Versuchter Versicherungsbetrug ist nicht auch eine Irreführung der Rechtspflege

Rechtsprechung
Einzelne Straftaten
X. wird vorgeworfen einen Auffahrunfall fingiert zu haben. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht zu beanstanden. Jedoch kommt eine zusätzliche Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege nicht in Betracht, da sich der angegebene Sachverhalt (Auffahrunfall) tatsächlich ergeben habe. X. hat damit nicht primär ein anderes Delikt beanzeigt, sondern lediglich falsche Angaben zu seinem Tatbeitrag sowie zu seinen wahren Motiven gemacht.
iusNet STR-STPR 07.01.2019