Das Stellen eines Strafantrags klingt zwar häufig relativ einfach – in der Praxis bestehen dabei jedoch einige Tücken. Berücksichtigt man diese nicht, hat dies regelmässig die Verwirkung des Strafantragsrechts zur Folge.
Das Bundesgericht setzte sich mit der Verjährungsfrist eines Strafantrages auseinander und ging auf die genaue Berechnung nach Kalendermonaten ein. Insbesondere äusserte es sich zum dies a quo, dem Tag des Beginns des Fristenlaufs.