Tücken beim Stellen eines Strafantrags
Tücken beim Stellen eines Strafantrags
Tücken beim Stellen eines Strafantrags
1. Einleitende Bemerkungen
Sofern eine Tat nur auf Antrag strafbar ist (sog. Antragsdelikt), kann jede durch diese Straftat verletzte Person mittels Stellung eines Strafantrags die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Beim Strafantrag handelt es sich folglich um eine Willenserklärung der verletzten Person, dass gegen den bekannten oder noch unbekannten Verdächtigen wegen eines spezifischen Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll.1 In Bezug auf die Stellung des Strafantrags bestehen bestimmte Fallstricke.
Das Bundesgericht hatte sich in jüngerer Vergangenheit gleich mit zwei solchen Szenarien zu befassen.
2. Stellung des Strafantrags durch einen Vertreter
Im Urteil 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 hatte das Bundesgericht die Frage zu beantworten, ob und wie ein Strafantrag durch einen Vertreter, im vorliegenden Fall durch einen Rechtsanwalt, gestellt werden kann resp. muss. Im Raum stand eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Beschimpfung.
Der Rechtsanwalt des mutmasslich Beschimpften, wobei es sich bei Letzterem um einen Kanzleimit-arbeiter des Rechtsanwalts handelte, reichte für ihn einen Strafantrag ein und legte eine von seinem Klienten unterschriebene Generalvollmacht bei, in welcher die Stellung eines Strafantrags offenbar nicht explizit erwähnt wurde.2 Die Vorinstanz erachtete dies als ausreichend – das Bundesgericht hob die vorinstanzliche Verurteilung hingegen auf und hielt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem sie einzig durch die Interpretation der...
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