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Konfrontation

«Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor zweiter Instanz

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint oder aber die unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich ist, wenn dieses von den Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz abweichen will.
iusNet STR-STPR 30.08.2023