«Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor zweiter Instanz
«Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor zweiter Instanz
«Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor zweiter Instanz
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Kantonsgericht des Kantons Luzern, indem es auf die vom Beschwerdeführer wegen der "Aussage gegen Aussage"-Situation beantragte Einvernahme u.a. der Beschwerdegegnerin verzichtet habe, die Unschuldsvermutung, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, den Fairness- und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.
Das Kantonsgericht hatte keine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Konstellation festgestellt, da nebst den Angaben u.a. der Beschwerdegegnerin auch die Aussagen weiteren Personen vorgelegen haben und im Vorverfahren der Beschwerdeführer mit diesen Aussagen konfrontiert worden sei und nicht ausschliesslich auf die Erklärungen u.a. der Beschwerdegegnerin abgestellt werde. Eine unmittelbare Beweisabnahme sei durch das Gericht im Sinne von Art. 343 und Art. 389 StPO für die Urteilsfällung somit nicht notwendig, weshalb u.a. die Beschwerdegegnerin nicht erneut einzuvernehmen sei.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass das Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens darstelle, sondern an dieses anknüpfe und darauf aufbaue. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.