Ein Beschwerdeführer wollte vor der Durchführung einer Blut- und Urinprobe zur Feststellung der Fahrunfähigkeit seinen Rechtsanwalt konsultieren. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dies bereits den Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.