Das Bundesgericht hielt fest, dass der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bereits dann erfüllt ist, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mit den im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird. Der Beschuldigte macht sich somit bereits dann strafbar, wenn er der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Blut- und Urinprobe nicht unverzüglich bzw. nicht innert angemessener Frist Folge leistet.