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Verzögerung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Verzögerung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

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Strafprozessrecht

Verzögerung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft A. wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: A. wurde am 24. März 2021 von der Polizei angehalten, weil er während der Fahrt telefonierte. Bei der anschliessenden Kontrolle vermutete die Polizei den Konsum von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln. A. verweigerte einen Betäubungsmittelschnelltest und gab an, auch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe im Spital zu verweigern. Die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache und die anschliessende Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau blieben erfolglos. Mit Beschwerde in Strafsachen wandte sich A. ans Bundesgericht und beantragte u.a., dass er vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in Anlehnung an BGE 146 IV 88 sei der Tatbestand von Art. 91a SVG nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Blut- und Urinprobe im Zeitpunkt der Anordnung (11.56 Uhr) verweigert werde, da sonst Art. 91a SVG in ein...

iusNet STR-STPR 27.03.2024

 

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