Ein im Namen einer nicht existierenden Person, mithin offensichtlich rechtsmissbräuchlich eingeleitetes Betreibungsverfahren stellt eine unzulässige Nötigung dar. Die unzulässige Nötigung bestehe namentlich in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden. Darin sei eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken.