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Reicht eine psychische Einschüchterung, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen und müssen Massnahmen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden?

Reicht eine psychische Einschüchterung, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen und müssen Massnahmen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden?

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Strafprozessrecht

Reicht eine psychische Einschüchterung, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen und müssen Massnahmen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden?

A.________ wurde beschuldigt, anlässlich mehrerer Vorfälle zwischen 2019 und 2021, seine ehemalige Partnerin, C.________, und B.________ körperlich und verbal angegriffen zu haben. Unter anderem soll er sie geschlagen, bedroht und ihr Eigentum beschädigt haben. So soll er u.a. am 20. Juli 2019 in die Wohnung von C.________ eingedrungen sein und sie mehrmals geschlagen haben, was zu sichtbaren Verletzungen führte. Am 9. Januar 2020 versuchte er C.________ zu beissen und beschädigte ihren Besitz. Am 16. August 2020 soll er C.________ mit einer Fahrradkette auf den Nacken geschlagen haben, was zu medizinisch dokumentierten Verletzungen führte. Im Jahre 2020 schliesslich belästigte er B.________ sexuell und ignorierte wiederholte Aufforderungen, damit aufzuhören. Die Vorinstanz verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon neun Monate unbedingt, sowie zu einer Geldstrafe und Schmerzensgeldzahlungen an die Opfer.

Das Bundesgericht klärte in casu folgende Fragen: Lag bei der Beweiswürdigung eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo Art. 9 BV) vor? Wurden die Verletzungen von C.________ und B.________ rechtlich im Rahmen der Abgrenzungskriterien...

iusnet StrafR-StrafPR 29.01.2025

 

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