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nemo tenetur

Selbstbelastungsfreiheit versus Mitwirkungspflichten

Kommentierung
Verwaltungsstrafrecht
Das Strafprozessrecht und das Verwaltungsverfahrensrecht sind von zwei konträren Maximen geprägt. Während die beschuldigte Person im Strafverfahren nicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet werden kann, gilt im Verwaltungsverfahren in der Regel eine Mitwirkungspflicht.
Simon Roth
iusNet STR-STPR 29.01.2020