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Selbstbelastungsfreiheit versus Mitwirkungspflichten

Selbstbelastungsfreiheit versus Mitwirkungspflichten

Kommentierung
Verwaltungsstrafrecht

Selbstbelastungsfreiheit versus Mitwirkungspflichten

Das Strafprozessrecht und das Verwaltungsverfahrensrecht sind von zwei konträren Maximen geprägt. Während die beschuldigte Person im Strafverfahren nicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet werden kann, gilt im Verwaltungsverfahren in der Regel eine Mitwirkungspflicht. Diese Maximen können kollidieren, wenn der Sachverhalt sowohl von einer Straf- als auch von einer Verwaltungsbehörde untersucht wird. Der EGMR hat eine Rechtsprechung entwickelt, die das Bundesgericht nur teilweise im nationalen Recht adaptiert hat.

Einleitung

Anwendungsfälle für den Konflikt zwischen strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit und verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten lassen sich quer durch die Schweizer Rechtsordnung finden. So ordnet beispielsweise Art. 42 StHG an, dass der Steuerpflichtige alles zu tun hat, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Insbesondere hat er mündlich und schriftlich Auskunft zu erteilen oder Belege vorzulegen. Art. 29 Abs. 1 FINMAG statuiert eine Auskunftspflicht gegenüber der FINMA, der finanzmarktrechtlich Beaufsichtigte (aber auch Personen, die verdächtigt werden, bewilligungslos einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen zu sein) nachkommen müssen. Weiter Mitwirkungspflichten finden sich beispielsweise im Kartellrecht (Art. 40 KG), im Heilmittelrecht (Art. 59 HMG) oder im Konkursrecht (Art. 222 Abs. 1 SchKG). Die Liste ist beliebig erweiterbar.

Diesen Pflichten stehen konnexe Straftatbestände wie etwa Steuerhinterziehung oder -betrug, Finanzmarktdelikte, Kartellsanktionen, Heilmitteldelikte oder Konkursdelikte gegenüber. Beweismittel, die unter Mitwirkungszwang im Verwaltungsverfahren erhoben worden sind, können in das Strafverfahren Eingang finden, zum Beispiel weil die Verwaltungsbehörde der Strafverfolgungsbehörde Amtshilfe leistet. Inwiefern die Verwertung solcher Beweismittel im Strafverfahren vor dem Hintergrund der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur...

iusNet STR-STPR 29.01.2020

 

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