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Nichtanhandnahmeverfügung

Zur Pflicht der (vollständigen) strafrechtlichen Aufarbeitung von Sportunfällen

Kommentierung
Strafprozessrecht

6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020, 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020

Die Ausübung des Sports ist durch seine sportartspezifischen und straflosen (Grund-)Risiken geprägt. Strafverfahren im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Sportunfällen werden deswegen regelmässig gar nicht erst in die Hand genommen oder in der Folge eingestellt. Im Jahre 2020 wies das Bundesgericht nun 2 Fälle zurück, da nicht ohne Weiteres angenommen werden konnte, dass sich bloss ein sportartspezifisches Risiko verwirklicht hatte.
Martin Kaiser
iusNet StrafR-StrafPR 16.12.2020