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Zur Pflicht der (vollständigen) strafrechtlichen Aufarbeitung von Sportunfällen

Zur Pflicht der (vollständigen) strafrechtlichen Aufarbeitung von Sportunfällen

Kommentierung
Strafprozessrecht

Zur Pflicht der (vollständigen) strafrechtlichen Aufarbeitung von Sportunfällen

 

In den Urteilen 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 und 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020, wie auch schon in Urteil 6B_1036/2019 vom 16. Januar 2020 1, musste sich das Bundesgericht im Jahre 2020 mehrmals mit der Frage beschäftigen, ob eröffnete Strafverfahren betreffend Sportunfälle mit Todes- oder Verletzungsfolgen beim Gleitschirmfliegen, in einem Seilpark sowie auf bzw. neben der Skipiste zu Recht eingestellt oder gar nicht erst in die Hand genommen wurden.

Zu diesem Thema können in jüngster Vergangenheit zudem die Urteile des Bundesgerichts 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 betreffend Skeleton, 1B_156/2012 vom 7. Juni 2012 betreffend Golfsport, Urteil 6B_1049/2015 vom 6. September 2016 betreffend Klettersport bei Kindern, Urteil 6B_1055/2016 vom 4. Juli 2017 betreffend Strandbad/Gewässer sowie Urteil 6B_578/2010 vom 19. August 2010 betreffend Skisport erwähnt werden2.
Nicht mehr unter den Begriff des Sportunfalls einzuordnen lässt sich ein Unfall betreffend die nächtliche und unerlaubte Benutzung einer Skisprungschanze zwecks Hinunterrutschens des Schanzenauslaufs in betrunkenem Zustand (vgl. Urteil 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015).

Die Eigenverantwortung eines die Sportart Ausübenden und die Eigenverantwortung überlagernde Fremdgefährdung durch eine verantwortliche Drittperson liegen im Sport bzw. bei...

iusNet StrafR-StrafPR 16.12.2020

 

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