Die Vorkehrung von zumutbaren Vorsichts-- und Schutzmassnahmen auf Skipisten liegt ind der Pflicht des Bahnbetreiber zur Gefahrenabwehr. Inwieweit die Selbstvernatwortung eines Nutzers der Skipiste einer allfälligen Pflichtverletzung des Betreibers entgegensteht, hat nun das Bundesgericht geklärt.
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