Nach Freigabe durch den Bahnbetreiber einer blauen Skipiste zum Nachtschlitteln kommt es bei einem am Rande der Piste angebrachten Holzpfosten zu einem schweren Unfall. Greift die zumutbare Verkehrssicherungspflicht oder steht dieser die Selbstverantwortung der Pistenbenützerin entgegen?