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Inwieweit hat der Benutzer einer Schneepiste seine Fahrweise auf die konkreten Gegebenheiten anzupassen?

Inwieweit hat der Benutzer einer Schneepiste seine Fahrweise auf die konkreten Gegebenheiten anzupassen?

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht

Inwieweit hat der Benutzer einer Schneepiste seine Fahrweise auf die konkreten Gegebenheiten anzupassen?

Eine 57-Jährige fuhr 2020 beim Nachtschlitteln gegen einen am Rande der Piste angebrachten Holzpfosten und verletzte sich schwer. Die Bahnbetreiber hatten zuvor für das Nachtschlitteln die entsprechende blaue Skipiste freigegeben. Die Frau erhob eine Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Pistenchef, die Pistenpatrouilleurin und den mittlerweile verstorbenen Geschäftsführer des Bahnbetreibers.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, grundsätzlich verpflichtet sind, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers.

Das Bundesgericht stellte zudem im...

iusNet STR-STPR 23.12.2023

 

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