Das herkömmliche Merkmal von Pornografie - eine in hohem Mass explizite Wiedergabe sexueller Vorgänge - ist nicht in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB erfüllt ist. Je ausgeprägter die Gewaltanwendung ist, desto weniger hohe Anforderungen gelten für den pornografischen Charakter des sexuellen Kontextes.