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Sog. "Spanking" ist strafbare Pornografie

Sog. "Spanking" ist strafbare Pornografie

Rechtsprechung
Einzelne Straftaten

Sog. "Spanking" ist strafbare Pornografie

6B_149/2019

Das Kantonsgericht Luzern sprach A. des mehrfachen Herstellens von Pornografie zum eigenen Konsum schuldig. Der Verurteilte erhob Beschwerde an das Bundesgericht.

Art. 197 Abs. 5 StGB stellt u.a. die Herstellung von pornografischen Bildaufnahmen zum eigenen Konsum unter Strafe, wenn sie sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben. Die Vorinstanz bringt die Filmsequenzen, die sie als im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB pornografisch einstuft, auf folgenden gemeinsamen Nenner: Die gezeigten Gewalthandlungen bestünden regelmässig aus Schlägen mit der flachen Hand oder verschiedenen Gegenständen wie Kochlöffeln, Stöcken und biegsamen Ruten, Peitschen und Gürteln auf das nackte Gesäss entkleideter oder teilweise entkleideter junger Frauen. Die Kamera fokussiere jeweils auf das Gesäss, wo sich während des Schlagens Hämatome, Striemen und teilweise auch blutende Wunden bildeten. Die Misshandlungen seien zwar gespielt. Teilweise könne aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich um echte Schläge handle. Augenfällig sei, dass die sog. "Spanking"-Szenen kein einvernehmliches Handeln zeigten, sondern zwischen dem Schlagenden und den geschlagenen Frauen in der filmischen Darstellung ein Machtgefälle oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Von einvernehmlichen Sadomasochismus-Spielen könne nicht die Rede sein. Es gehe um Entwürdigung und Erniedrigung der "Bestraften". 

Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege keine Gewaltpornographie vor. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass im sensiblen Lebensbereich der Sexualität das Korrumpierungspotential von Gewaltdarstellungen grundsätzlich grösser sei als in anderen Zusammenhängen. Durch die Verbindung von Sexualität und Gewalt sei die Schwelle, ab welcher die Menschenwürde angegriffen werde, offenkundig nicht erst dann erreicht, wenn die Gewalt das in Art. 135 StGB geforderte exzessive Mass erreiche. Jedenfalls dann, wenn die im pornografischen Erzeugnis gezeigte Gewalttätigkeit nicht im offenkundigen gegenseitigen Einvernehmen der Protagonisten ausgeübt werde, sei die Tatbestandsmässigkeit nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB weniger nach der Schwere der Gewalt als vielmehr nach ihrer erniedrigenden Wirkung zu beurteilen.

Nach dem Beschwerdeführer schafft der Umstand, dass in der Darstellung der betreffenden Filme junge Frauen nach Belieben geschlagen werden, nicht zwingend einen sexuellen Kontext; weder Sadismus noch das Ausnutzen von Abhängigkeiten sei ohne Weiteres sexuell motiviert. Peitschen- oder Rutenhiebe auf das entblösste Gesäss einer Person stellten keine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB dar. Wenn überhaupt, werde der Sexualbezug lediglich insinuiert.

Das Bundesgericht erwägt, dass der Wortlaut von Art. 197 Abs. 5 StGB auf den ersten Blick nahe lege, dass das qualifizierende Element - hier die Gewalttätigkeiten - auf eine Darstellung treffen müsse, die schon unabhängig von der Gewaltkomponente pornografisch (im Sinne von Abs. 1) sei. Ein solch absolutes Verständnis wäre indes zu eng. In Fällen sexualisierter Gewalt - zumal wenn es sich nicht um einvernehmliche Sexualpraktiken handelt - kann sich eine Szene auch dann als besonders erniedrigend darstellen, wenn die  allgemeinen Merkmale der Pornografie nicht vollständig gegeben sind. Hier folgt der qualifiziert pornografische Charakter der Darstellung mit Blick auf die Schutzzwecke schon unmittelbar aus der Verbindung einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB mit Gewalt. Das herkömmliche Merkmal von Pornografie - eine in hohem Mass explizite Wiedergabe sexueller Vorgänge - ist somit nicht in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB erfüllt ist. Je ausgeprägter die Gewaltanwendung ist, desto weniger hohe Anforderungen gelten für den pornografischen Charakter des sexuellen Kontextes. 

Im vorliegenden Fall handle es sich um Darstellungen von Gewalt, deren erhebliche Intensität sich schon daraus ergebe, dass sie bei den Opfern körperliche Spuren hinterlassen.

Der Beschwerdeführer konnte sich auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen, da es sich seiner Ansicht nach eben nicht um "klassische" Pornografie gehandelt habe. Das Bundesgericht taxierte diesen Einwand als "unbehelflich". Die Beschwerde von A. wurde vollumfänglich abgewiesen. 

iusNet StrafR-StrafPR 27.12.2019