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qualifizierte Wiederholungsgefahr

Die Voraussetzungen der qualifizierten Wiederholungsgefahr

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Zur Annahme des Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr benötigt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vortat. Eine qualifizierte Wiederholungsgefahr, die die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertige, sei dann anzunehmen, wenn neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext auf die Schwere der drohenden Delikte hindeuten würden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen könne sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen.
iusNet StrafR-StrafPR 17.03.2023