Aufgrund vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Nach der Anklageerhebung verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Weiterführung der Haft in Form von Sicherheitshaft. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob im vorliegenden Fall intertemporalrechtlich der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gegeben ist und ob weiterhin an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten werden kann.