Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach intertemporalrechtlichem Verständnis
Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach intertemporalrechtlichem Verständnis
Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach intertemporalrechtlichem Verständnis
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte vom Zwangsmassnahmengericht Zürich (ZMG) in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches vom ZMG abgelehnt wurde. Hinsichtlich qualifizierter Wiederholungsgefahr wurde die Untersuchungshaft bis (höchstens) zur Anklageerhebung verlängert. Die wiederum dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich abgewiesen. Nach der Anklageerhebung verfügte das ZMG die Weiterführung der Haft in Form der Sicherheitshaft. Die Vorinstanz erkannte, dass nach sämtlichen persönlichen und tatbezogenen Faktoren eine Entlassung aus der Haft, aufgrund der Sicherheit anderer, nicht vertretbar wäre. Mit Beschwerde gegen den Haftprüfungsentscheid gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, wo er die sofortige Haftentlassung und eventualiter Ersatzmassnahmen für Haft forderte.
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO geltend, welcher am 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der Änderung im...
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