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Rückversetzung

Der stillschweigende Verzicht auf eine Konfrontation

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Konfrontationseinvernahme nur dann durchgeführt werden muss, wenn die beschuldigte Person diese rechtzeitig und explizit beantragt. Ansonsten sei von einem Verzicht der beschuldigten Person auf Ausübung ihres Rechtes auszugehen. Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die Prüfung, ob eine Rückversetzung in den Strafvollzug nach einer bedingten Entlassung rechtmässig erfolgte sich an den gleichen Kriterien zu orientieren habe, wie die Prüfung der Gewährung einer bedingten Strafe.
iusNet-StrafR-StrafPR 23.01.2023