Der stillschweigende Verzicht auf eine Konfrontation
Der stillschweigende Verzicht auf eine Konfrontation
Der stillschweigende Verzicht auf eine Konfrontation
Das Strafverfahren gegen A. wurde mit Urteil vom 15.3.2021 eingestellt. Wegen diverser weiterer Delikte wurde A. hingegen verurteilt. Dagegen erhob A. Berufung. Einige Schuldsprüche wurden bestätigt, von einigen Vorwürfen wurde A. hingegen freigesprochen. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt einen weiteren Freispruch sowie eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe. Zudem sei ihm für ausgestandene Überhaft eine Entschädigung von CHF 15‘000.00 auszusprechen.
Unter anderem bringt A. im Verfahren vor Bundesgericht vor, es habe keine Konfrontationseinvernahme mit C. stattgefunden. Er habe auf sein Konfrontationsrecht nicht verzichtet, dennoch seien die Aussagen von C. gegen ihn verwendet worden.
Das Bundesgericht wiederholt seine Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch des Beschuldigten und hält fest, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur dann verwertbar sei, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. . Insbesondere betont es erneut, dass eine beschuldigte Person den Behörden grundsätzlich...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.