Wenn rückwirkende Randdatenerhebungen bei Dritten zur Aufklärung von Verbrechen verfügt werden, dürfe an das Erfordernis der Subsidiarität der Massnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen bestehe auch ein erhöhtes öffentliches Interesse an der zeitnahen Aufklärung des untersuchten Verbrechens und am Schutz weiterer potentieller Opfer bzw. an der Ermittlung allfälliger analoger Straftaten. Die Geschädigte hat zudem der Randdatenerhebung zugestimmt.