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Rechtsmittelbelehrung

Unvollständige Rechtsmittelbelehrung

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

BGE 145 IV 259 | 6B_315/2019

Der polnische Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde zwar innert 10 Tagen der polnischen Post übergeben. Der Schweizerischen Post ging die Beschwerde hingegen erst nach Ablauf der 10 Tage zu. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer genügend über seine Rechte aufgeklärt wurde.
iusNet StrafR-StrafPR 27.07.2019