Das Bundesgericht entschied, dass wenn der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft ist, die Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO grundsätzlich auch einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO (Information, dass das Schreiben der Strafbehörde, der Post in der Schweiz oder einer diplomatischen Mission übergeben werden kann) enthalten muss.