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Unvollständige Rechtsmittelbelehrung

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Unvollständige Rechtsmittelbelehrung

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 an seinem Wohnort in Polen zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann daher am 19. Dezember 2018 zu laufen und endete am 28. Dezember 2018. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde zwar am 27. Dezember 2018 der polnischen Post. Der Schweizerischen Post ging sie jedoch erst am 2. Januar 2019 zu. Die Beschwerde war gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO daher verspätet. 

Der Beschwerdeführer rügt, er habe die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten, da er seine Beschwerde innert dieser Frist der polnischen Post übergeben habe. Er sei weder in der Rechtsmittelbelehrung noch sonstwie darüber informiert worden, dass das Schreiben der Strafbehörde, der Post in der Schweiz oder einer diplomatischen Mission übergeben werden müsse. 

Das Bundesgericht hatte die in Lehre und Rechtsprechung aufgeworfene Frage zu prüfen, ob der Zustellungsempfänger bei einer Zustellung ins Ausland in der Rechtsmittelbelehrung oder auf andere Weise darauf hingewiesen werden muss, dass die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden...

iusNet StrafR-StrafPR 27.07.2019

 

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