Gegen den Beschwerdegegner wird eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Vergewaltigung, sexuelle Nötigung sowie Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin A geführt. Diese wird zur wiederholten Befragung für die Berufungsverhandlung vorgeladen. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob die Vorladung mit dem Schutzbedürfnis der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität vereinbar ist.