Wiederholte Befragung vor dem Berufungsgericht unter dem Blickwinkel des Schutzbedürfnisses der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
Wiederholte Befragung vor dem Berufungsgericht unter dem Blickwinkel des Schutzbedürfnisses der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
Wiederholte Befragung vor dem Berufungsgericht unter dem Blickwinkel des Schutzbedürfnisses der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
Gegen den Beschwerdegegner B wurde wegen Verdachts auf Vergewaltigung, sexuelle Nötigung sowie Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin A eine Strafuntersuchung geführt. Das Obergericht legte mittels Verfügung den Termin für eine Berufungsverhandlung fest. In dieser ordnete es an, dass die Vorladungsverfügung unter anderem für die Beschwerdeführerin für die Dauer ihrer Einvernahme gelte. Des Weiteren sollte die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson befragt werden. Dagegen erhob sie Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, für die Berufungsverhandlung einen neuen Termin anzusetzen und von ihrer Vorladung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei nach Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit zur Stellungnahme erneut über die Vorladung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens kann vorliegend nur die Frage sein, ob die Vorladung der Beschwerdeführerin zur Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung rechtmässig ist, da die Beschwerde an das Bundesgericht nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig ist. Beim Gesuch um Akteneinsicht handelt es...
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